Fassung 1.0 vom 25.09.2026

Kooperations- und Nutzungsbedingungen

zwischen Puremotion Data Pte. Ltd. und dem Studio

Fassung 1.0 · Stand 25.09.2026


§ 1 Vertragsparteien, Gegenstand, Verhältnis zu anderen Verträgen

(1) Diese Kooperations- und Nutzungsbedingungen („Bedingungen“) gelten zwischen

Puremotion Data Pte. Ltd., 1 North Bridge Road #B1-35 High Street Centre, 179094 Singapur, Registernummer (Registernummer: wird vor dem Start eingetragen), vertreten durch (vertretungsberechtigte Person: wird vor dem Start eingetragen) (nachfolgend „Puremotion“)

und der rechtlichen Einheit, für die das Konto registriert wird (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein oder mehrere Physiotherapie- oder EMS-Studios betreibt), nachfolgend „Studio“.

(2) Die Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher (§ 13 BGB) können diesen Vertrag nicht schließen.

(3) Gegenstand dieses Vertrages sind

a) die Kooperation: Das Studio führt Behandlungen für Patientinnen und Patienten aus, deren Vertragspartner für Behandlung und Abrechnung Puremotion ist (§ 3), und erhält dafür eine Vergütung je Sitzung (§ 6), und b) die Nutzung der Plattform zur Verwaltung von Gutschriften („Plattform“), über die das Studio seine Behandlungsfälle einreicht und den Stand jedes Vorgangs, den Auszahlungstermin und die Gutschriften einsieht (§ 5).

(4) Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung des Studios regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Puremotion und dem Studio („Vergütungsvereinbarung“). Soweit sie eine Frage der Vergütung oder der Auszahlung anders regelt als diese Bedingungen, geht sie vor.

(5) Datenschutz. Für die Daten der Patientinnen und Patienten sind das Studio und Puremotion gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 DSGVO). Die Einzelheiten regelt die „Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO“ („Art.-26-Vereinbarung“), die das Studio zusammen mit diesen Bedingungen durch eine gesonderte Erklärung schließt (§ 2 Abs. 3). In allen datenschutzrechtlichen Fragen geht die Art.-26-Vereinbarung diesen Bedingungen vor.

(6) Partner. Für Unternehmen, die mehrere Studios als Kette oder im Franchise führen und von Puremotion einen Partnerzugang erhalten („Partner“), gelten diese Bedingungen entsprechend, soweit sie nicht die Behandlung und das Einreichen von Behandlungsfällen betreffen (§ 7). Betreibt der Partner selbst ein Studio, ist er für dieses Studio zugleich Studio im Sinne dieser Bedingungen und schließt dafür die Art.-26-Vereinbarung.

(7) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Studios gelten nicht, auch wenn Puremotion ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor (§ 305b BGB).


§ 2 Vertragsschluss, Vertretung, maßgebliche Fassung

(1) Die Registrierung ist kostenlos. Die registrierende Person gibt ihren Vor- und Nachnamen, ihre E-Mail-Adresse und ein Passwort an. Vor dem Abschluss der Registrierung kann sie diese Bedingungen, die Art.-26-Vereinbarung und die Datenschutzhinweise der Plattform vollständig abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).

(2) Erstes Kästchen. Die registrierende Person nimmt diese Bedingungen im Namen des Studios an und bestätigt, die Datenschutzhinweise der Plattform zur Kenntnis genommen zu haben, indem sie das dafür vorgesehene Kästchen ankreuzt.

(3) Zweites Kästchen. Die Art.-26-Vereinbarung ist ein eigenständiger Vertrag. Die registrierende Person schließt sie im Namen des Studios durch ein eigenes, zweites Kästchen, nicht durch die Annahme dieser Bedingungen. Die Registrierung lässt sich nur abschließen, wenn beide Kästchen angekreuzt sind. Keines der Kästchen ist voreingestellt. Mit dem Abschluss der Registrierung kommt der Vertrag zustande. Ohne Art.-26-Vereinbarung ist die Nutzung der Plattform nicht zulässig.

(4) Vertretungsmacht. Die registrierende Person versichert mit der Annahme, zur Vertretung des Studios berechtigt zu sein. Fehlt die Vertretungsmacht, haftet sie nach § 179 BGB persönlich, es sei denn, das Studio genehmigt den Vertrag (§ 177 Abs. 1 BGB).

(5) Nachweis. Die Plattform speichert zu jeder Annahme den Zeitpunkt, das Dokument und seine Fassung, die handelnde Person und deren E-Mail-Adresse.

(6) Maßgebliche Fassung. Es gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss oder zuletzt nach § 13 angenommen wurde. Diese Fassung ist die Fassung 1.0, Stand 25.09.2026.

(7) Mehrere Studios. Ein Konto erfasst alle Studios (Standorte), die für dieselbe rechtliche Einheit angelegt werden. Studios verschiedener rechtlicher Einheiten dürfen nicht in einem Konto geführt werden; für jede rechtliche Einheit ist ein eigenes Konto zu registrieren, damit für jede ein eigener Vertrag und eine eigene Art.-26-Vereinbarung bestehen.


§ 3 Die Kooperation

(1) Vertragspartner der Patientinnen und Patienten. Vertragspartner der Patientin oder des Patienten für die Behandlung und ihre Abrechnung ist Puremotion; die Behandlung führt das Studio aus. Grundlage ist die „Behandlungs- und Abrechnungsvereinbarung“, ein von Puremotion vorformuliertes Angebot zu dem Preis je Sitzung, den Puremotion festlegt und der in der Vereinbarung steht. Der Vertrag kommt zwischen der Patientin oder dem Patienten und Puremotion zustande, wenn die Patientin oder der Patient das Angebot durch Unterschrift annimmt. Das Studio schließt über diese Behandlungen keinen eigenen Behandlungsvertrag mit der Patientin oder dem Patienten und stellt ihnen dafür keine Rechnung.

(2) Keine Vollmacht; das Studio ist Bote. Das Studio ist nicht bevollmächtigt, im Namen von Puremotion Verträge zu schließen, zu ändern oder Erklärungen abzugeben. Es händigt die Behandlungs- und Abrechnungsvereinbarung als Erklärungsbote von Puremotion aus und nimmt die unterschriebene Vereinbarung als Empfangsbote entgegen. Es darf am Preis und an den Bedingungen nichts ändern, nichts ergänzen oder streichen, über sie nicht verhandeln, der Patientin oder dem Patienten nichts zusagen, was nicht in der Vereinbarung steht, und keine Erklärungen für Puremotion abgeben oder entgegennehmen, außer der unterschriebenen Vereinbarung selbst und einem Widerruf oder einer Kündigung der Patientin oder des Patienten, die es nach § 4 Abs. 4 Buchst. d weiterleitet. Fragen zum Vertrag oder zum Preis, die sich nicht aus dem Blatt beantworten lassen, verweist es an Puremotion. Es händigt die Vereinbarung nur Patientinnen und Patienten aus, die es selbst behandeln wird.

(3) Selbständigkeit des Studios. Das Studio führt die Behandlungen als selbständiger Kooperationspartner (Subunternehmer) von Puremotion aus, in eigenen Räumen, mit eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln, auf eigene Rechnung und eigenes unternehmerisches Risiko. In der Behandlung ist es fachlich eigenverantwortlich und an Weisungen von Puremotion nicht gebunden; Termine, Einsatz des Personals und Organisation seines Betriebs bestimmt es selbst. Es ist nicht in die Organisation von Puremotion eingegliedert, tritt nicht als deren Niederlassung oder Vertreter auf und ist nicht verpflichtet, ausschließlich für Puremotion tätig zu sein. Puremotion prüft die medizinische und therapeutische Richtigkeit der Behandlungen nicht.

(4) Abrechnung. Die Rechnung an die Patientin oder den Patienten lässt Puremotion über die Abrechnungsstelle mediserv Bank GmbH, Am Halberg 6, 66121 Saarbrücken, stellen. Puremotion verkauft die Forderung an die Abrechnungsstelle; die Patientin oder der Patient zahlt an diese mit befreiender Wirkung. Das Studio nimmt für Behandlungen nach diesem Vertrag keine Zahlungen der Patientinnen und Patienten entgegen und verweist sie an die Abrechnungsstelle.

(5) Wechsel der Abrechnungsstelle. Wechselt die Abrechnungsstelle, teilt Puremotion das dem Studio vorher in Textform mit. Das Studio holt für Behandlungsfälle, die über die neue Stelle abgerechnet werden sollen, die Erklärungen nach § 4 Abs. 4 neu ein; die bisherigen Unterschriften gelten für die neue Stelle nicht.


§ 4 Pflichten des Studios bei der Behandlung

(1) Qualifikation. Das Studio lässt die Behandlungen nur von Personen ausführen, die die dafür erforderliche Erlaubnis oder Qualifikation besitzen, für physiotherapeutische Behandlungen insbesondere die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ zu führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG), oder eine gleichwertige Erlaubnis. Es weist die Erlaubnis Puremotion auf Verlangen nach und teilt unverzüglich mit, wenn eine Person ohne die erforderliche Erlaubnis behandelt hat. Übermittelt es dafür Angaben über diese Personen, weist es sie auf die Datenschutzhinweise der Plattform hin.

(2) Ärztliche Verordnung. Heilbehandlungen führt das Studio nur auf ärztliche Verordnung aus, soweit eine Verordnung rechtlich erforderlich ist oder die Krankenversicherung oder Beihilfe der Patientin oder des Patienten sie für die Erstattung verlangt. Das Studio fragt die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung danach und reicht die Verordnung mit dem Behandlungsfall ein.

(3) Dokumentation. Das Studio dokumentiert jede Behandlung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang in einer Patientenakte (§ 630f Abs. 1 und 2 BGB), in Erfüllung seiner eigenen Berufspflichten und zugleich für Puremotion als Vertragspartner der Behandlung. Es bewahrt die Patientenakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung auf (§ 630f Abs. 3 BGB), soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Frist gilt. Verlangt eine Patientin oder ein Patient Einsicht in die Akte oder eine Abschrift (§ 630g BGB), gewährt das Studio sie und unterrichtet Puremotion, wenn das Verlangen an Puremotion gerichtet war oder Puremotion es weiterleitet.

(4) Patienteninformation und Behandlungs- und Abrechnungsvereinbarung. Das Studio

a) händigt jeder Patientin und jedem Patienten bei der Erhebung der Daten, spätestens vor der ersten Sitzung, die Patienteninformation in der von Puremotion bereitgestellten aktuellen Fassung aus, b) legt vor der ersten Sitzung die Behandlungs- und Abrechnungsvereinbarung mit den darin vorgesehenen Erklärungen (Einwilligung, Entbindung von der Schweigepflicht, Einverständnis mit dem Verkauf der Forderung) nach § 3 Abs. 2 vor, nimmt sie unterschrieben entgegen und füllt den Abschnitt „Vom Studio als Bote von Puremotion auszufüllen“ vollständig aus, c) reicht einen Behandlungsfall erst ein, wenn die unterschriebene Vereinbarung mit allen erforderlichen Erklärungen vorliegt und keine davon widerrufen ist, und d) bewahrt die unterschriebene Vereinbarung für Puremotion auf, legt sie Puremotion auf Anforderung vor und teilt einen Widerruf oder eine Kündigung unverzüglich in Textform mit.

Fehlt eine erforderliche Erklärung, reicht das Studio den Fall nicht ein und teilt das Puremotion mit.

(5) Berufshaftpflichtversicherung. Das Studio unterhält für die Dauer dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus den Behandlungen einschließlich der Tätigkeit für Puremotion nach diesem Vertrag in einer für Behandlungen dieser Art angemessenen Höhe deckt. Es weist sie vor der Freigabe und danach auf Verlangen nach und teilt unverzüglich mit, wenn der Versicherungsschutz endet oder eingeschränkt wird.

(6) Verschwiegenheit. Das Studio verpflichtet alle Personen, die an den Behandlungen oder an der Nutzung der Plattform mitwirken, auf die Vertraulichkeit und auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB), soweit sie nicht schon kraft Gesetzes dazu verpflichtet sind.


§ 5 Leistungen der Plattform

(1) Studio anlegen und Freigabe. Das Studio legt in seinem Konto jeden Standort mit Namen, Anschrift und Bankverbindung (IBAN) an. Puremotion prüft die Angaben und gibt das Studio frei. Erst nach der Freigabe reicht das Studio Behandlungsfälle ein. Die Freigabe setzt eine Vergütungsvereinbarung und den Nachweis nach § 4 Abs. 5 voraus; ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. Lehnt Puremotion die Freigabe ab oder sperrt ein Studio, nennt Puremotion den Grund in der Plattform.

(2) Erneute Prüfung. Ändert das Studio den Namen, die Anschrift oder die Bankverbindung eines Studios oder ändert die Person, der das Konto gehört, ihren Namen oder ihre E-Mail-Adresse, geht das Studio in die Prüfung zurück (Stand „Ausstehend“), bis Puremotion es erneut freigibt. So wird verhindert, dass eine unbemerkt geänderte Bankverbindung zur Auszahlung an einen Falschen führt.

(3) Einreichen. Das Studio reicht nach Abschluss der Behandlung je Behandlungsfall einen Vorgang mit den Angaben zur Patientin oder zum Patienten, der Zahl der ausgeführten Sitzungen, der Therapiedokumentation und, soweit vorhanden, der ärztlichen Verordnung ein. Ein Vorgang umfasst eine bis 8 Sitzungen. Hochgeladen werden können Dateien im Format PDF, JPEG, PNG und Word bis 10 MB je Datei.

(4) Prüfung und Abrechnung. Puremotion prüft eingereichte Vorgänge auf Vollständigkeit der Unterlagen. Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht, setzt Puremotion den Stand „Problem“ und nennt den Grund; das Studio behebt ihn. Anschließend lässt Puremotion die Rechnung nach § 3 Abs. 4 stellen.

(5) Stand eines Vorgangs. Die Plattform zeigt dem Studio zu jedem Vorgang den Stand und den Verlauf an:

StandBedeutung
Ausstehendeingereicht, wird geprüft
Problemes fehlt etwas oder etwas stimmt nicht; der Grund steht beim Vorgang
In Bearbeitunggeprüft und abgerechnet; die Zahlung für den Vorgang steht aus
Auszahlung steht andie Zahlung ist bei Puremotion eingegangen; der Auszahlungstermin wird angezeigt
Ausgezahltder Betrag ist an das Studio überwiesen, die Gutschrift ist abrufbar
Archiviertabgeschlossen und zur Nachvollziehbarkeit aufbewahrt

(6) Keine Patientenakte. Die Plattform ersetzt nicht die Patientenakte des Studios (§ 4 Abs. 3) und nicht dessen Buchführung.

(7) Weiterentwicklung. Puremotion darf die Plattform ändern und weiterentwickeln, soweit das Einreichen, die Anzeige des Stands und der Abruf der Gutschriften erhalten bleiben und die Änderung für das Studio zumutbar ist. Änderungen, die die Verarbeitung von Patientendaten betreffen, richten sich nach der Art.-26-Vereinbarung.


§ 6 Vergütung, Auszahlung, Gutschrift, Umsatzsteuer

(1) Vergütung je Sitzung. Das Studio erhält eine Vergütung für jede Sitzung, die es nach diesem Vertrag ausgeführt, dokumentiert und eingereicht hat. Für einen Behandlungsfall mit 8 Sitzungen beträgt sie (der für das Studio vereinbarte Betrag); das ist der Betrag, der nach der Vergütungsvereinbarung für das Studio in der Plattform hinterlegt ist.

(2) Weniger Sitzungen. Wurden in einem Behandlungsfall weniger Sitzungen ausgeführt, zum Beispiel weil die Patientin oder der Patient die Behandlung abgebrochen hat, erhält das Studio den Anteil, der der Zahl der ausgeführten Sitzungen entspricht: den Betrag nach Absatz 1, geteilt durch 8 und vervielfacht mit der Zahl der ausgeführten Sitzungen, auf volle Cent gerundet. Die Gutschrift nennt die Zahl der Sitzungen und den Betrag je Sitzung.

(3) Auszahlungstermin. Soweit die Vergütungsvereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt: Ist die Zahlung für einen Vorgang bei Puremotion eingegangen, zahlt Puremotion die Vergütung zum ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats aus, zusammen mit den übrigen an diesem Tag fälligen Vergütungen für dasselbe Studio in einer Sammelüberweisung. Verwendungszweck sind die Gutschriftnummern ohne die Initialen am Ende, etwa „GU240926-01“. Ist dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Tag, an dem das Zahlungssystem T2 des Eurosystems geschlossen ist (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25. und 26. Dezember), verschiebt sich die Auszahlung auf den nächsten Tag, an dem es geöffnet ist. Die Plattform nennt den Tag, an dem die Überweisung ausgeführt wird; wann der Betrag dem Konto des Studios gutgeschrieben wird, hängt von dessen Bank ab. Was gilt, wenn die Zahlung für einen Vorgang endgültig ausbleibt, regelt die Vergütungsvereinbarung.

(4) Gutschriftverfahren. Die Parteien vereinbaren, dass Puremotion über die Leistungen des Studios durch Gutschrift abrechnet; § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG gilt entsprechend. Das Studio stellt Puremotion über diese Leistungen keine eigenen Rechnungen aus. Über jeden ausgezahlten Vorgang stellt Puremotion eine Gutschrift als PDF aus, die in der Plattform abrufbar ist, die Bezeichnung „Gutschrift“ trägt und den Tag der Auszahlung sowie die Gutschriftnummer nennt, die im Verwendungszweck der Überweisung steht.

(5) Prüfung und Widerspruch. Das Studio prüft jede Gutschrift und teilt Einwände Puremotion in Textform mit (§ 14 Abs. 1 dieser Bedingungen). Das Studio kann einer Gutschrift widersprechen; § 14 Abs. 2 Satz 6 UStG gilt vorsorglich entsprechend. Widerspricht das Studio, stellt Puremotion nach Klärung eine berichtigte Gutschrift aus.

(6) Umsatzsteuer. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Studio seine Leistungen an Puremotion als Unternehmer mit Sitz und Geschäftsleitung in Singapur erbringt, dass der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG deshalb in Singapur liegt und dass sie in Deutschland nicht steuerbar sind. Die Gutschrift weist deshalb keine deutsche Umsatzsteuer aus. Puremotion weist dem Studio auf Verlangen die eigene Unternehmereigenschaft nach. Dieses Verständnis ist keine Zusicherung einer steuerlichen Behandlung; jede Partei bleibt für ihre eigenen steuerlichen Pflichten verantwortlich.

(7) Mitteilung und Berichtigung. Hält das Studio seine Leistung für in Deutschland steuerbar, teilt es das Puremotion unverzüglich in Textform mit, unter Angabe seines Steuerstatus (steuerpflichtig, steuerfrei, Kleinunternehmer) und seiner Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dasselbe gilt, wenn eine Finanzbehörde gegenüber einer Partei diese Auffassung vertritt. Die Parteien stimmen sich dann ab; Puremotion berichtigt die betroffenen Gutschriften. Einen Umsatzsteuerbetrag weist Puremotion erst aus, wenn das Studio seinen Steuerstatus in Textform mitgeteilt hat. Schuldet das Studio für eine Leistung Umsatzsteuer, gilt der vereinbarte Betrag als Nettobetrag, soweit die Vergütungsvereinbarung nichts anderes bestimmt.


§ 7 Partnerzugänge

(1) Puremotion kann Partnern einen Partnerzugang einrichten. Puremotion ordnet ein Studio einem Partner nur zu, wenn das Studio das in Textform (§ 126b BGB) verlangt oder der Zuordnung in Textform zugestimmt hat.

(2) Einem Partner werden zu den ihm zugeordneten Studios der Name des Studios, Beträge, Zeiträume, der Stand der Vorgänge und die Gutschriftnummern angezeigt. Namen von Patientinnen und Patienten werden ihm nicht angezeigt, und er kann keine hochgeladenen Unterlagen öffnen. Die Initialen der Patientin oder des Patienten, auf die eine Gutschriftnummer endet, sind für den Partner unkenntlich gemacht. Bankverbindung und hinterlegten Betrag fremder Studios sieht er nicht.

(3) Das Studio kann die Zuordnung jederzeit in Textform widerrufen. Puremotion hebt sie unverzüglich auf.


§ 8 Pflichten bei der Nutzung der Plattform

(1) Richtige Angaben. Das Studio macht richtige und vollständige Angaben, reicht nur Sitzungen ein, die tatsächlich ausgeführt und dokumentiert wurden, und lädt nur Unterlagen hoch, die zu dem Vorgang gehören und für ihn erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Ändern sich seine Angaben, insbesondere die Bankverbindung, berichtigt es sie unverzüglich in der Plattform.

(2) Zugangsdaten. Jedes Konto gehört einer natürlichen Person und wird nur von ihr benutzt. Das Studio sorgt dafür, dass Zugangsdaten nicht weitergegeben und geheim gehalten werden und dass für die Plattform ein Passwort verwendet wird, das anderswo nicht benutzt wird. Das Passwort muss mindestens acht Zeichen lang sein. Besteht der Verdacht, dass ein Unbefugter die Zugangsdaten kennt, ändert das Studio das Passwort sofort und unterrichtet Puremotion unverzüglich. Ein Zurücksetzen des Passworts durch die Nutzerin oder den Nutzer selbst sieht die Plattform nicht vor; auf Anfrage setzt Puremotion ein neues Passwort, nachdem Puremotion sich von der Berechtigung der anfragenden Person überzeugt hat. Dieses Passwort ist nach der ersten Anmeldung zu ändern.

(3) Beschäftigte. Die Plattform ordnet jedes Studio einem Konto zu. Das Studio bestimmt, welche Person dieses Konto führt, und teilt Puremotion unverzüglich mit, wenn sie ausscheidet oder das Konto nicht mehr führen soll. Puremotion sperrt das Konto dann oder ordnet die Studios auf Verlangen des Studios einem anderen Konto zu.

(4) Keine missbräuchliche Nutzung. Das Studio unterlässt es,

a) auf Daten zuzugreifen oder zuzugreifen zu versuchen, die nicht zu seinen Studios gehören, b) die Plattform anders als über ihre Oberfläche automatisiert abzufragen, c) Dateien mit Schadsoftware oder Inhalte hochzuladen, die mit dem Vorgang nichts zu tun haben, und d) die Sicherheitsvorkehrungen der Plattform zu umgehen, etwa die Begrenzung der Anmeldeversuche.


§ 9 Verfügbarkeit

(1) Puremotion bemüht sich, die Plattform ständig verfügbar zu halten. Eine bestimmte Verfügbarkeit sagt Puremotion nicht zu.

(2) Puremotion darf die Plattform für Wartung, Sicherung und die Behebung von Sicherheitslücken vorübergehend einschränken. Planbare Unterbrechungen legt Puremotion nach Möglichkeit in Zeiten geringer Nutzung und kündigt sie vorher an. Ist die Sicherheit der Daten gefährdet, darf Puremotion die Plattform ohne Ankündigung einschränken.

(3) Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Puremotion, insbesondere des Internetzugangs des Studios, gehen nicht zu Lasten von Puremotion.


§ 10 Sperre

(1) Puremotion darf ein Konto oder ein Studio ganz oder teilweise sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

a) Zugangsdaten missbraucht werden oder einem Unbefugten bekannt sind, b) das Studio gegen § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder § 8 Abs. 1 oder 4 verstößt, insbesondere Sitzungen einreicht, die nicht ausgeführt wurden, oder Unterlagen ohne Rechtsgrundlage einstellt, oder c) von dem Konto eine Gefahr für die Sicherheit der Plattform oder der Daten anderer ausgeht.

(2) Puremotion wählt das mildeste geeignete Mittel und berücksichtigt die berechtigten Interessen des Studios. Puremotion nennt den Grund der Sperre in der Plattform oder in Textform und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist.

(3) Die Sperre lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche des Studios unberührt. Während einer Sperre stellt Puremotion dem Studio auf Verlangen die ausgestellten Gutschriften in Textform zur Verfügung.


§ 11 Haftung und Freistellung

(1) Puremotion haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und c) nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Puremotion nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Studio regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Puremotion.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO und aus der Art.-26-Vereinbarung; für sie gelten Art. 82 DSGVO und die Art.-26-Vereinbarung. Sie gelten auch nicht für Vergütungsansprüche des Studios.

(5) Freistellung bei Behandlungsfehlern. Das Studio haftet für die Behandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Nimmt eine Patientin, ein Patient oder ein Dritter Puremotion wegen eines Fehlers bei der Behandlung, der Aufklärung oder der Dokumentation, wegen einer Behandlung durch eine Person ohne die erforderliche Erlaubnis oder wegen einer Behandlung ohne erforderliche Verordnung in Anspruch, stellt das Studio Puremotion im Innenverhältnis von diesem Anspruch und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit das Studio den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat. Hat Puremotion den Schaden mitverursacht, gilt § 254 BGB entsprechend.

(6) Weitere Freistellung. Ebenso stellt das Studio Puremotion von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass das Studio schuldhaft Sitzungen eingereicht hat, die nicht ausgeführt wurden, oder sonst schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat.

(7) Verfahren. Puremotion unterrichtet das Studio unverzüglich in Textform über einen Anspruch nach Absatz 5 oder 6, erkennt ihn nicht ohne Zustimmung des Studios an und überlässt dem Studio auf dessen Wunsch die Abwehr, soweit das rechtlich möglich ist. Das Studio unterrichtet Puremotion ebenso über Ansprüche, die Patientinnen oder Patienten wegen einer Behandlung nach diesem Vertrag unmittelbar gegen das Studio geltend machen.

(8) Für datenschutzrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien gilt allein die Art.-26-Vereinbarung.


§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Das Studio kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung der Art.-26-Vereinbarung durch das Studio gilt zugleich als Kündigung dieses Vertrages zum selben Zeitpunkt.

(3) Puremotion kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund für Puremotion liegt insbesondere vor, wenn das Studio wiederholt oder schwerwiegend gegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 8 Abs. 1 verstößt oder der Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 5 entfällt; § 314 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(5) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Das Studio richtet sie an Puremotion (§ 14 Abs. 1 dieser Bedingungen), Puremotion an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse.

(6) Behandlungsfälle, die vor dem Ende des Vertrages begonnen haben, führt das Studio nach diesem Vertrag zu Ende, es sei denn, Puremotion hat aus einem wichtigen Grund gekündigt, der die Behandlung selbst betrifft; in diesem Fall stimmen die Parteien ab, wie die Patientinnen und Patienten weiter versorgt werden. Diese Fälle und alle vor dem Vertragsende eingereichten Vorgänge werden nach diesem Vertrag und der Vergütungsvereinbarung abgerechnet und ausgezahlt. Gutschriften, die danach ausgestellt werden, stellt Puremotion dem Studio in Textform zur Verfügung.

(7) Die Pflichten aus § 4 Abs. 3 (Aufbewahrung und Einsicht der Patientenakte), § 4 Abs. 4 Buchst. d und § 11 bestehen nach dem Ende des Vertrages fort. Für die Patientendaten im Übrigen gilt die Art.-26-Vereinbarung, für die Daten des Kontos die Datenschutzhinweise der Plattform.


§ 13 Neue Fassungen dieser Bedingungen

(1) Puremotion kann diese Bedingungen durch eine neue Fassung ersetzen. Die neue Fassung trägt eine neue Fassungsnummer und ein neues Datum; die Änderungen gegenüber der zuletzt angenommenen Fassung werden kenntlich gemacht.

(2) Die neue Fassung wird bei der nächsten Anmeldung angezeigt. Sie wird erst wirksam, wenn eine zur Vertretung des Studios berechtigte Person sie im Namen des Studios ausdrücklich annimmt; § 2 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Schweigen und die fortgesetzte Nutzung gelten nicht als Annahme.

(3) Bis zur Annahme kann das Konto nicht weiter genutzt werden. Bis dahin gilt die bisherige Fassung weiter; bereits eingereichte Vorgänge werden nach ihr und nach der Vergütungsvereinbarung abgewickelt, ausgestellte Gutschriften stellt Puremotion auf Verlangen in Textform zur Verfügung. Nimmt das Studio die neue Fassung nicht an, kann jede Partei den Vertrag nach § 12 kündigen.

(4) Änderungen der Art.-26-Vereinbarung richten sich nach dieser.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Kontakt zu Puremotion: schriftlich an die oben genannte Anschrift. Erklärungen von Puremotion gehen an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse; das Studio hält sie aktuell.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Zwingende Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

(3) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Studios (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt, soweit § 38 Abs. 2 ZPO diese Vereinbarung zulässt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz (§ 306 BGB).

(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB), in datenschutzrechtlichen Fragen die Art.-26-Vereinbarung, in Fragen der Höhe der Vergütung und der Auszahlung die Vergütungsvereinbarung, danach diese Bedingungen.